Reit- und Fahrverein „Lützow" Schuckenbaum e.V., Leopoldshöhe
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein "Lützow" Schuckenbaum e.V. mit dem Sitz in Leopoldshöhe ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Lemgo eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Lippe und durch den Landesverband Lippischer Reit- und Fahrvereine e. V. Mitglied des Provinzialverbandes Westf. Reit- und Fahrvereine e. V., der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN) und dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Reitverein bezweckt:
1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen; 1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Landesverband;
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7. die Förderung des Therapeutischen Reitens,
1.8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und. Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein .angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Landesverbundes Lippischer Reit- und Fahrvereine e. V., des Provinzialverbandes Westf. Reit- und Fahrvereine e. V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).
§ 3 a Pflichten der Mitglieder LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
3. Die Mitglieder werden angehalten die Bestrebung des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es - gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen Oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; - seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die
- Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindesten einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und. dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
a. zum geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Jugendwart, der Geschäftsführer und dessen Stellvertreter, der Kassenführer und dessen Stellvertreter.
b. zum Gesamt-Vorstand gehören darüber hinaus der Tierschutzbeauftragte, der Aktivensprecher, der Freizeitwart, der Pressewart, der stellvertretende Jugendwart, der Voltigierwart und bis zu zwei weitere Beisitzer.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisen ist in jedem Jahr ein Drittel des Vorstandes neu zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen, scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der jeweilige vom Vorsitzenden einberufende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Die Jugendabteilung
Sie ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den Junioren und Jungen Reitern gern. LPO zusammen. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter für 3 Jahre, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Lippischer Reit- und Fahrvereine e.V., die es zur Förderung und Pflege der Reiterei in Lippe zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Leopoldshöhe, 13.03.2018